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BEK 2020 72

Sperre und Beschlagnahme (Betrug, Zweckentfremdung Covid-19-Kredit)

Schwyz · 2020-09-28 · Deutsch SZ
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Sperre und Beschlagnahme (Betrug, Zweckentfremdung Covid-19-Kredit) | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Die kantonale Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) wegen des Verdachts, dass sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit einem sog. Covid-19-Kredit des Betruges nach Art. 146 StGB, der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB sowie der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung nach Art. 158 StGB strafbar gemacht haben könnte (ange- fochtene Verfügungen, E. 1). Die D.________ GmbH, welche durch den Be- schuldigten vertreten wird, soll von der E.________ (Bank I) einen Covid-19- Kredit in Höhe von Fr. 400‘000.00 erhalten und nicht bestimmungsgemäss respektive nicht entsprechend den Zusicherungen im Kreditvertrag verwendet haben; so soll der Beschuldigte Teile des Kredits für private Zwecke abgestellt haben. Zuerst seien Fr. 327‘000.00 von einem Konto der D.________ GmbH bei der E.________ (Bank I) auf ein anderes, auf sie lautendes Konto bei der F.________ AG (Bank II) überwiesen worden, ehe Transaktionen in Höhe von mindestens Fr. 315‘000.00 auf private Konten des Beschuldigten erfolgt seien. Weitere Zahlungen in der Höhe von Fr. 161‘100.00 an Dritte und den Be- schuldigten seien lediglich erfasst, aber nicht ausgeführt worden (angefochte- ne Verfügungen, E. 1). Mit Verfügungen vom 24. April 2020 wies die Staats- anwaltschaft sowohl die G.________ AG (Bank III) (BEK 2020 72) als auch die F.________ AG (Bank II) (BEK 2020 78) an, Kontoauszüge sämtlicher Konten, die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehen, herauszuge- ben. Ebenso seien sämtliche Konten und sonstige Vermögenswerte des Be- schuldigten zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte herauszugeben. Weiter beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70/71 StGB sämtliche von den Verfügungen vom 24. April 2020 erfassten Vermö- genswerte (angefochtene Verfügungen, Dispositiv-Ziffern 1-3).

b) Gegen diese Verfügungen erhob der Beschuldigte am 8. Mai 2020 Be- schwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten

Kantonsgericht Schwyz 3 des Staates die Aufhebung der Kontosperren und Beschlagnahmen, die un- verzügliche Freigabe der gesperrten Konten des Beschuldigten bei der F.________ AG (Bank II) und G.________ AG (Bank III) und die unverzügli- che Herausgabe der auf den genannten Konten beschlagnahmten Vermö- genswerte. Eventualiter sei das gesperrte Kontokorrentkonto der H.________ AG freizugeben und die auf diesem Konto beschlagnahmten Vermögenswerte dem Beschuldigten vollumfänglich herauszugeben (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom

20. Mai 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden (BEK 2020 72, KG-act. 4; BEK 2020 78, KG-act. 2). Der Beschuldigte äusserte sich am

E. 4 Zur Erhebung der Beschwerde ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Legitimiert ist demnach der beschuldigte Inhaber, als Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermö- genswertes, weil die Zwangsmassnahme in seine rechtlich geschützte Eigen- tumsgarantie eingreift (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 70 zu Art. 263 StPO;

Kantonsgericht Schwyz 6 BGE 133 IV 278, E. 1.3; BGer, Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018, E. 1.1). Dem am Konto bloss wirtschaftlich Berechtigten kommt als indirekt Betroffener hingegen keine Beschwerdelegitimation zu (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 2 zu Art. 382 StPO; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 373 f.; BGer, Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018, E. 1.1; 6B_68/2018 vom 7. November 2018, E. 2.4 m.H.; 6B_916/2016 vom 25. Ok- tober 2016, E. 2). Der Beschuldigte beantragt unter anderem die Aufhebung der Kontosperre und die Freigabe des Gesellschaftskontos der H.________ AG bei der G.________ AG (Bank III) (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 7). Wie der Beschuldigte selber ausführt, handelt es sich bei dem fraglichen Konto um das Gesellschaftskonto der H.________ AG (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 7), welche demnach Kontoinhaberin ist. Soweit der Beschuldigte an die- sem Konto wirtschaftlich berechtigt ist, ist er gemäss zitierter Lehre und Rechtsprechung nicht zur Beschwerde legitimiert, sodass diesbezüglich auf die Beschwerden nicht einzutreten ist. Selbiges gilt auch für andere beschlag- nahmte Konten, an denen der Beschuldigte lediglich wirtschaftlich berechtigt ist.

E. 5 Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sofern Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson vor- aussichtlich einzuziehen sind, können sie beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, sog. Vermögenseinziehungsbeschlagnahme; Bom- mer/Goldschmid, a.a.O., N 41 zu Art. 263 StPO; Heimgartner, a.a.O., S. 144; BGer, Urteil 1B_421/2017 vom 14. März 2018, E. 2.2). Bei der Einziehungs- beschlagnahme handelt es sich um eine von Bundesrechts wegen vorgese- hene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme, um allenfalls einzuziehende Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid des Sachrichters nicht vor (BGE 135 I 257,

Kantonsgericht Schwyz 7 E. 1.5; BGer, Urteile 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018, E. 3.3; 1B_612/2012 vom 4. April 2013, E. 3.1). Eine Beschlagnahme ist als Zwangsmassnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b–d StPO zulässig (Bom- mer/Goldschmid, a.a.O., N 11 ff. zu Vor Art. 263–268 StPO). Des Weiteren setzt die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme einen Zusammenhang zwi- schen dem Vermögenswert und der mutmasslich begangenen Tat voraus. Es bedarf einer voraussichtlichen adäquaten, wesentlichen Kausalität (sog. De- liktskonnex; Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 41 zu Art. 263 StPO; Heimgart- ner, a.a.O., S. 144 f.). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht zu bestehen scheint. Sie ist allerdings auf- zuheben, sofern die mögliche Einziehung des betroffenen Vermögens offen- sichtlich unzulässig ist (BGE 140 IV 57, E. 4.1.1; 139 IV 250, E. 2.1; BGer, Urteile 1B_342/2018 vom 18. Oktober 2018, E. 4.2; 1B_421/2017 vom

14. März 2018, E. 2.2; vgl. auch BEK 2015 100 vom 22. Oktober 2015, E. 4.c/aa).

E. 6 a) Der Beschuldigte macht mit Beschwerde geltend, dass kein hinrei- chender Tatverdacht bestehe (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 3 f.), da er nicht gegen Art. 6 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) verstossen habe. Denn er habe Löhne der Arbeitnehmer der D.________ GmbH im Umfang von Fr. 125‘858.85 privat vorgeschossen und diesen Vor- schuss mit dem erhaltenen Kredit ausgeglichen. Weiter sei das Kontokorrent der Gesellschaft per 31. Dezember 2019 im Betrag von Fr. 212‘182.85 ausge- glichen worden, welches ebenfalls teilweise durch private Barvorschüsse des Beschuldigten an die Arbeitnehmer der D.________ GmbH im Jahr 2019 ent- standen sei (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 2). Der Umstand allein, dass der Beschuldigte Transaktionen auf sein Privatkonto vorgenommen habe,

Kantonsgericht Schwyz 8 liesse nicht auf eine nicht bestimmungsgemässe Verwendung des Kredits oder auf eine der vorgeworfenen Straftaten schliessen, mithin begründeten die Transaktionen noch keinen hinreichenden Verdacht (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 3 und 5; vgl. BEK 2020 72, KG-act. 6; BEK 2020 78, KG-act. 4). Zudem habe nicht die kreditgebende E.________ (Bank I), son- dern die F.________ AG (Bank II) Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder Meldung bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erstattet, weswegen ein Anfangsverdacht von vornherein ausscheide (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 4 f.).

b) Bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl. BGer, Urteile 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020, E. 2.2; 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 4.2). Be- streitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, mithin ob die Strafbehörden das Bestehen eines hinrei- chenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87, E. 1.3.1; BGer, Urteil 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020, E. 2.2; KG BEK 2016 165 vom 30. Januar 2017, E. 4.a). Die Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidar- bürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverord- nung, SR 951.261) trat Art. 25 Abs. 1 der Verordnung zufolge am 26. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft. Der Zweck der Solidarbürgschaft liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ausschliesslich in der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin. Während der Dauer der Solidar-

Kantonsgericht Schwyz 9 bürgschaftsverordnung sind namentlich die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen (lit. a), die Ge- währung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen (lit. b), ausgeschlossen (Art. 6 Abs. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung). Die Staatsanwaltschaft erliess die angefochtenen Verfügungen vom 24. April 2020 gestützt auf die am 23. April 2020 erfolgte Übermittlung von gemeldeten Informationen nach Art. 23 Abs. 3 GWG durch die MROS (angefochtene Ver- fügungen, E. 1; U-act. 8.24.002). Gemäss dem der Übermittlung beigelegten Reporting Entity Summary Report (U-act. 8.24.007) seien vom Konto der D.________ GmbH bei der E.________ (Bank I) am 27. März 2020 bezie- hungsweise am 30. März 2020 in mehreren Transaktionen gestaffelt insge- samt Fr. 327‘000.00 auf dasjenige bei der F.________ AG (Bank II) transfe- riert worden. Der Beschuldigte habe umgehend Fr. 235‘000.00 auf sein Pri- vatkonto bei der F.________ AG (Bank II) und weitere Fr. 80‘000.00 auf das- jenige bei der G.________ AG (Bank III) überwiesen. Von seinem privaten Konto bei der F.________ AG (Bank II) habe der Beschuldigte sodann einmal Fr. 50‘000.00 und dreimal je Fr. 10‘000, mithin total Fr. 80‘000.00, auf sein Konto bei der G.________ AG (Bank III) (U-act. 8.24.007, S. 1) überwiesen sowie Transaktionen von insgesamt Fr. 14‘800.00 an Dritte und ca. Fr. 3‘000.00 auf das Kreditkartenkonto mit anschliessender Verwendung für Online-Glücksspiel veranlasst (U-act. 8.24.007, S. 1). Weitere Zahlungen aus- gehend vom Konto der D.________ GmbH, unter anderem Fr. 40‘000.00 auf das Konto des Beschuldigten bei der G.________ AG (Bank III), blieben auf- grund der erreichten monatlichen Rückzugslimite pendent (U-act. 8.24.007, S. 1). Gegenüber der F.________ AG (Bank II) habe der Beschuldigte am 1. April 2020 telefonisch bestätigt, dass das von der E.________ (Bank I) überwiesene Geld aus einem Covid-19- Überbrückungskredit in Höhe von Fr. 400’00.00 stamme. Auf die Frage nach dem Verwendungszweck der Gelder habe der Beschuldigte angegeben, dass

Kantonsgericht Schwyz 10 die noch pendenten Aufträge im System gelöscht werden könnten (U-act. 8.24.007, S. 1). Aus den Ausführungen des Reporting Entity Summary Reports ergibt sich somit, dass bereits am Tag nach dem Inkrafttreten der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung die ersten Transaktionen vom Konto der D.________ GmbH auf die privaten Konten des Beschuldigten bei der F.________ AG (Bank II) und der G.________ AG (Bank III) erfolgten. Innert weniger Tage veranlasste der Beschuldigte gemäss dem Reporting Entity Summary Report Überweisungen in der Höhe von mindestens Fr. 315‘000.00 auf seine privaten Konten (U-act. 8.24.007, S. 1; vgl. U-act. 8.24.009– 8.24.011). Dies entspricht knapp 80 % des unbestrittenermassen erhaltenen Covid-19-Kredits in der Höhe von Fr. 400‘000.00 (vgl. BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 2). Weiter geht aus dem Reporting Entity Summary Report her- vor, dass die Transaktionen vom Konto der D.________ GmbH bei der E.________ (Bank I) auf dasjenige bei der F.________ AG (Bank II) sowie die Überweisungen auf die privaten Konten des Beschuldigten jeweils gestaffelt erfolgten und der Beschuldigte zum Verwendungszweck der Gelder keine An- gaben machte beziehungsweise lediglich mitteilte, dass die noch pendenten Aufträge gelöscht werden könnten (U-act. 8.24.007, S. 1). Aufgrund der zeitli- chen Nähe der Transaktionen zur Gewährung des Covid-19-Kredits, des ge- samten Transaktionsvolumens der ausgeführten und pendenten Zahlungen, der Höhe der Zahlungen auf die privaten Konten des Beschuldigten und der Staffelung der Transaktionen besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, dass der Covid-19-Kredit nicht seinem Zweck ent- sprechend verwendet wurde respektive dass sich der Beschuldigte in diesem Zusammenhang des Betrugs nach Art. 146 StGB, der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB strafbar gemacht haben könnte. Aus dem Umstand, dass die Meldung bei der MROS nicht durch die kreditgebende E.________ (Bank I) erfolgte (vgl. BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 4), vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, als die fraglichen Transaktionen vom Ge- schäftskonto der D.________ GmbH bei der F.________ AG (Bank II) ausgin-

Kantonsgericht Schwyz 11 gen und somit dem Kenntnisbereich der E.________ (Bank I) entzogen waren (vgl. U-act. 8.24.007, S. 1). Inwieweit es sich bei den Zahlungen auf die priva- ten Konten des Beschuldigten – wie von ihm behauptet (vgl. BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 2; BEK 2020 72, KG-act. 6, S. 2; BEK 2020 78, KG-act. 4, S. 2) – um zulässige Rückzahlungen von privaten Vorschüssen im Sinne der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung handelt, ist Gegenstand der Strafun- tersuchung und kann an dieser Stelle offenbleiben.

E. 7 Der Beschuldigte macht weiter geltend, die Kontosperren seien mit Blick auf die Strafbestimmung der massgeblichen COVID-19-Verordnung, welche als Übertretung ausgestaltet sei, und die Beeinträchtigung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Beschuldigten und seiner Familie nicht verhältnis- mässig (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 6; BEK 2020 72, KG-act. 6, S. 3; BEK 2020 78, KG-act. 4, S. 3). Die Beschlagnahme ist verhältnismässig, wenn sie Guthaben betrifft, von de- nen man namentlich annehmen kann, dass sie in Anwendung des Strafrechts wahrscheinlich eingezogen oder zurückerstattet werden können. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einzie- hung, einer Ersatzforderung oder einer Rückerstattung an den Geschädigten besteht, muss die Beschlagnahme aufrecht erhalten bleiben. Nicht anders verhält es sich bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme. Diese Art der Be- schlagnahme kann sich auf alle Vermögenswerte des Betroffenen beziehen, ohne dass diese aus der Straftat herrühren müssten (BGer, Urteile 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.6 m.w.H.; 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018, E. 3.5). Vermögensbeschlagnahmen sind hingegen aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung, die Rückgabe (Restitution) an den Geschädigten bzw. die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung schon im Vorverfah- ren als rechtlich ausgeschlossen erscheinen (BGE 140 IV 57, E. 4.1.1–4.1.2; 139 IV 250, E. 2.1; BGer, Urteil 1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017, E. 3.1)

Kantonsgericht Schwyz 12 Kommt es bezüglich der genannten Vorwürfe zu einer Verurteilung des Be- schuldigten, kann das Gericht gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung der dadurch erlangten Vermögenswerte verfügen. Falls diese nicht mehr vor- handen sind, besteht die Möglichkeit, gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung zu erkennen (vgl. BGer, Urteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.7). Diese kann sich unter anderem gegen den Beschuldigten oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft richten (vgl. BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; BGer, Urteil 1B_463/2016 vom 10. April 2017, E. 4.6), sodass die Beschlag- nahme unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig ist, zumal die Anordnung der Einziehung durch den Sachrichter nicht als offensichtlich ausgeschlossen erscheint und der Beschuldigte auch keine entsprechenden Gründe vorbringt (vgl. BGE 140 IV 133, E. 3 m.H.; BGer, Urteil 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018, E. 3.5 f.; BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1; BEK 2020 72, KG-act. 6; BEK 2020 78, KG-act. 4). Eine offensichtliche Verletzung des minimalen Lebensbedarfs geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschuldigten auch nicht sub- stantiiert vorgetragen (vgl. BGer, 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.6 m.w.H.; BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 5 f.; BEK 2020 72, KG-act. 6; BEK 2020 78, KG-act. 4). Ebenso gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten (Betrug nach Art. 146 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB) nicht um Übertretungen, sondern um Vergehen respekti- ve Verbrechen handelt. Insgesamt gesehen sind die verfügten Beschlagnah- men verhältnismässig.

E. 8 Damit erübrigt sich grundsätzlich die Auseinandersetzung mit dem in der angefochtenen Verfügung ebenfalls angeführten Beschlagnahmegrund, wo- nach die Beschlagnahme ebenso zur Sicherstellung der in Aussicht stehen- den Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten (Kostendeckungsbeschlagnah- me, Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) anzuordnen sei. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass eine solche Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Lehre und Rechtsprechung nur zulässig ist, wenn Anzeichen bestehen, dass

Kantonsgericht Schwyz 13 sich die betreffende Person ihren möglichen Zahlungspflichten gegenüber den Behörden oder allfälligen Privatklägern entziehen könnte, indem sie den Zu- griff auf ihr Vermögen durch Flucht, Verschiebung, Verschleierung oder ge- zielten Verbrauch vereitelt (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 9 zu Art. 268 StPO; BGer, Urteile 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 2.3.2; 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012, E. 3.1; vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1247). Da sich die Beschlagnahme jedoch bereits gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO als zulässig erweist, ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestäti- gen.

E. 9 Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zulasten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);- beschlossen:

Dispositiv
  1. Die beiden Beschwerdeverfahren BEK 2020 72 und BEK 2020 78 wer- den vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1‘500.00 wer- den dem Beschuldigten auferlegt.
  4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Haupt- sache. Kantonsgericht Schwyz 14
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  6. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staats- anwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definiti- ver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 28. September 2020 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 28. September 2020 BEK 2020 72 und 78 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Sperre und Beschlagnahme (Betrug, Zweckentfremdung Covid-19-Kredit) (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. April 2020, SUB 2017 155);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Die kantonale Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) wegen des Verdachts, dass sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit einem sog. Covid-19-Kredit des Betruges nach Art. 146 StGB, der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB sowie der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung nach Art. 158 StGB strafbar gemacht haben könnte (ange- fochtene Verfügungen, E. 1). Die D.________ GmbH, welche durch den Be- schuldigten vertreten wird, soll von der E.________ (Bank I) einen Covid-19- Kredit in Höhe von Fr. 400‘000.00 erhalten und nicht bestimmungsgemäss respektive nicht entsprechend den Zusicherungen im Kreditvertrag verwendet haben; so soll der Beschuldigte Teile des Kredits für private Zwecke abgestellt haben. Zuerst seien Fr. 327‘000.00 von einem Konto der D.________ GmbH bei der E.________ (Bank I) auf ein anderes, auf sie lautendes Konto bei der F.________ AG (Bank II) überwiesen worden, ehe Transaktionen in Höhe von mindestens Fr. 315‘000.00 auf private Konten des Beschuldigten erfolgt seien. Weitere Zahlungen in der Höhe von Fr. 161‘100.00 an Dritte und den Be- schuldigten seien lediglich erfasst, aber nicht ausgeführt worden (angefochte- ne Verfügungen, E. 1). Mit Verfügungen vom 24. April 2020 wies die Staats- anwaltschaft sowohl die G.________ AG (Bank III) (BEK 2020 72) als auch die F.________ AG (Bank II) (BEK 2020 78) an, Kontoauszüge sämtlicher Konten, die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehen, herauszuge- ben. Ebenso seien sämtliche Konten und sonstige Vermögenswerte des Be- schuldigten zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte herauszugeben. Weiter beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70/71 StGB sämtliche von den Verfügungen vom 24. April 2020 erfassten Vermö- genswerte (angefochtene Verfügungen, Dispositiv-Ziffern 1-3).

b) Gegen diese Verfügungen erhob der Beschuldigte am 8. Mai 2020 Be- schwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten

Kantonsgericht Schwyz 3 des Staates die Aufhebung der Kontosperren und Beschlagnahmen, die un- verzügliche Freigabe der gesperrten Konten des Beschuldigten bei der F.________ AG (Bank II) und G.________ AG (Bank III) und die unverzügli- che Herausgabe der auf den genannten Konten beschlagnahmten Vermö- genswerte. Eventualiter sei das gesperrte Kontokorrentkonto der H.________ AG freizugeben und die auf diesem Konto beschlagnahmten Vermögenswerte dem Beschuldigten vollumfänglich herauszugeben (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom

20. Mai 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden (BEK 2020 72, KG-act. 4; BEK 2020 78, KG-act. 2). Der Beschuldigte äusserte sich am

4. Juni 2020 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (BEK 2020 72, KG-act. 6; BEK 2020 78, KG-act. 4).

c) Am 30. April 2020 beantragte der Beschuldigte die Siegelung der mit Verfügung vom 24. April 2020 herausverlangten Bankauskünfte bei der F.________ AG (Bank II) und der G.________ AG (Bank III) (U-act. 5.7.001; BEK 2020 72, KG-act. 4, Rn. 1.1; BEK 2020 78, KG-act. 2, Rn. 1.1). Die D.________ GmbH verlangte am 1. Mai 2020 ebenfalls die Siegelung (U-act. 5.7.003-5.7.005). Die am 14. Mai 2020 gestellten Gesuche um Entsie- gelung sind am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz hängig (U-act. 5.7.007 und 5.7.008; BEK 2020 72, KG-act. 4; BEK 2020 78, KG-act. 2).

2. Das Gericht kann aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die beiden angefochtenen Verfügungen betreffen die Sperre und Beschlagnahme der Konten des Beschuldigten bei der G.________ AG (Bank III) und der F.________ AG (Bank II), mithin besteht ein thematischer und personeller Zusammenhang, sodass die Beschwerde- verfahren zu vereinen sind.

Kantonsgericht Schwyz 4

3. Bei der strafprozessualen Kontosperre handelt es sich um eine beson- dere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme nach Art. 266 Abs. 4 StPO (vgl. Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196–457 StPO, Art. 1–54 JStPO, 2. A., 2014, N 15 zu Art. 266 StPO; BGer, Urteil 1B_195/2018 vom 7. Juni 2019, E. 2.2). Macht eine berechtigte Person gel- tend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei we- gen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so sind die Vorschriften über die Siegelung anwend- bar (Art. 264 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht das Entsiegelungsverfahren der Beschwerde betreffend die Beschlagnahme grundsätzlich vor (vgl. BGE 144 IV 74, E. 2.6 f.; BGer, Urteil 1B_117/2012 vom 26. März 2012, E. 3.3 f.; so auch KG BEK 2020 4 vom 27. Februar 2020, E. 2; vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014, N 12 zu Art. 248 ZPO). Das Zwangsmassnahmengericht muss im Entsiegelungsverfahren prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsetzung gegeben sind, nament- lich ob ein konkreter Tatverdacht vorliegt. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch verpflichtet, die Untersuchungsrelevanz der zur Beweis- sicherung beschlagnahmten und versiegelten Dokumente und Dateien zu prü- fen. Dem Berechtigten ist es gestattet, entsprechende Einwände im Entsiege- lungsverfahren zu erheben. Aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Abgrenzungsproblemen wird der Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens weit gefasst (BGer, Urteil 1B_117/2010 vom 26. März 2012, E. 3.3. f.). Eine Gabelung des Rechtsweges findet nur statt, wenn nebst entsiegelungsrelevanten Gegenständen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO weitere Gegenstände wie Drogen, Bargeld, Son- nenbrillen etc. sichergestellt werden, welche aufgrund ihrer Eigenschaft nicht „durchsucht“ werden können und somit nicht der Siegelung unterliegen. In diesen Fällen kann insoweit gegen die Sicherstellung beziehungsweise Be- schlagnahme Beschwerde im Sinne von Art. 393 StPO erhoben werden

Kantonsgericht Schwyz 5 (BGE 144 IV 74, insbesondere E. 2.7). Ebenfalls der Beschwerde unterliegt aus denselben Gründen die Beschlagnahme von Schlüsseln zur Öffnung von Behältnissen wie Banksafes, Bargeld oder Kontenguthaben (vgl. BGE 144 IV 74, E. 2.6). Mit Beschwerden vom 8. Mai 2020 verlangt der Beschuldigte die Aufhebung der am 24. April 2020 verfügten Sperre der Bankkonten und der Beschlag- nahme dieser Vermögenswerte sowie deren unverzügliche Herausgabe (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1). Die beschlagnahmten Vermögenswerte, namentlich die Bankkonten bei der F.________ AG (Bank II) und der G.________ AG (Bank III), stellen Forderungen des Kontoinhabers gegenüber den genannten Finanzinstituten dar (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 15 zu Art. 266 StPO). Diese Vermögenswerte sind der Durchsuchung nach Art. 246 StPO nicht zugänglich, als es sich nicht um Schriftstücke, Aufzeichnungen, Datenträger oder Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informatio- nen im Sinne von Art. 246 StPO handelt (vgl. BGE 144 IV 74, E. 2.6). Ebenso wenig macht der Beschuldigte schutzwürdige Geheimnisrechte nach Art. 248 Abs. 1 StPO geltend (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1; vgl. BGE 144 IV 74, E. 2.6; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. A., 2018, N 6 zu Art. 248 StPO). Dementsprechend ist die Be- schwerde gegen die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf den Bankkon- ten des Beschuldigten bei der F.________ AG (Bank II) und der G.________ AG (Bank III) trotz der hängigen Entsiegelungsverfahren betreffend die ver- siegelten Bankauskünfte grundsätzlich zulässig.

4. Zur Erhebung der Beschwerde ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Legitimiert ist demnach der beschuldigte Inhaber, als Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermö- genswertes, weil die Zwangsmassnahme in seine rechtlich geschützte Eigen- tumsgarantie eingreift (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 70 zu Art. 263 StPO;

Kantonsgericht Schwyz 6 BGE 133 IV 278, E. 1.3; BGer, Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018, E. 1.1). Dem am Konto bloss wirtschaftlich Berechtigten kommt als indirekt Betroffener hingegen keine Beschwerdelegitimation zu (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 2 zu Art. 382 StPO; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 373 f.; BGer, Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018, E. 1.1; 6B_68/2018 vom 7. November 2018, E. 2.4 m.H.; 6B_916/2016 vom 25. Ok- tober 2016, E. 2). Der Beschuldigte beantragt unter anderem die Aufhebung der Kontosperre und die Freigabe des Gesellschaftskontos der H.________ AG bei der G.________ AG (Bank III) (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 7). Wie der Beschuldigte selber ausführt, handelt es sich bei dem fraglichen Konto um das Gesellschaftskonto der H.________ AG (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 7), welche demnach Kontoinhaberin ist. Soweit der Beschuldigte an die- sem Konto wirtschaftlich berechtigt ist, ist er gemäss zitierter Lehre und Rechtsprechung nicht zur Beschwerde legitimiert, sodass diesbezüglich auf die Beschwerden nicht einzutreten ist. Selbiges gilt auch für andere beschlag- nahmte Konten, an denen der Beschuldigte lediglich wirtschaftlich berechtigt ist.

5. Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sofern Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson vor- aussichtlich einzuziehen sind, können sie beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, sog. Vermögenseinziehungsbeschlagnahme; Bom- mer/Goldschmid, a.a.O., N 41 zu Art. 263 StPO; Heimgartner, a.a.O., S. 144; BGer, Urteil 1B_421/2017 vom 14. März 2018, E. 2.2). Bei der Einziehungs- beschlagnahme handelt es sich um eine von Bundesrechts wegen vorgese- hene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme, um allenfalls einzuziehende Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid des Sachrichters nicht vor (BGE 135 I 257,

Kantonsgericht Schwyz 7 E. 1.5; BGer, Urteile 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018, E. 3.3; 1B_612/2012 vom 4. April 2013, E. 3.1). Eine Beschlagnahme ist als Zwangsmassnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b–d StPO zulässig (Bom- mer/Goldschmid, a.a.O., N 11 ff. zu Vor Art. 263–268 StPO). Des Weiteren setzt die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme einen Zusammenhang zwi- schen dem Vermögenswert und der mutmasslich begangenen Tat voraus. Es bedarf einer voraussichtlichen adäquaten, wesentlichen Kausalität (sog. De- liktskonnex; Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 41 zu Art. 263 StPO; Heimgart- ner, a.a.O., S. 144 f.). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht zu bestehen scheint. Sie ist allerdings auf- zuheben, sofern die mögliche Einziehung des betroffenen Vermögens offen- sichtlich unzulässig ist (BGE 140 IV 57, E. 4.1.1; 139 IV 250, E. 2.1; BGer, Urteile 1B_342/2018 vom 18. Oktober 2018, E. 4.2; 1B_421/2017 vom

14. März 2018, E. 2.2; vgl. auch BEK 2015 100 vom 22. Oktober 2015, E. 4.c/aa).

6. a) Der Beschuldigte macht mit Beschwerde geltend, dass kein hinrei- chender Tatverdacht bestehe (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 3 f.), da er nicht gegen Art. 6 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) verstossen habe. Denn er habe Löhne der Arbeitnehmer der D.________ GmbH im Umfang von Fr. 125‘858.85 privat vorgeschossen und diesen Vor- schuss mit dem erhaltenen Kredit ausgeglichen. Weiter sei das Kontokorrent der Gesellschaft per 31. Dezember 2019 im Betrag von Fr. 212‘182.85 ausge- glichen worden, welches ebenfalls teilweise durch private Barvorschüsse des Beschuldigten an die Arbeitnehmer der D.________ GmbH im Jahr 2019 ent- standen sei (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 2). Der Umstand allein, dass der Beschuldigte Transaktionen auf sein Privatkonto vorgenommen habe,

Kantonsgericht Schwyz 8 liesse nicht auf eine nicht bestimmungsgemässe Verwendung des Kredits oder auf eine der vorgeworfenen Straftaten schliessen, mithin begründeten die Transaktionen noch keinen hinreichenden Verdacht (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 3 und 5; vgl. BEK 2020 72, KG-act. 6; BEK 2020 78, KG-act. 4). Zudem habe nicht die kreditgebende E.________ (Bank I), son- dern die F.________ AG (Bank II) Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder Meldung bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erstattet, weswegen ein Anfangsverdacht von vornherein ausscheide (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 4 f.).

b) Bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl. BGer, Urteile 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020, E. 2.2; 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 4.2). Be- streitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, mithin ob die Strafbehörden das Bestehen eines hinrei- chenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87, E. 1.3.1; BGer, Urteil 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020, E. 2.2; KG BEK 2016 165 vom 30. Januar 2017, E. 4.a). Die Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidar- bürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverord- nung, SR 951.261) trat Art. 25 Abs. 1 der Verordnung zufolge am 26. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft. Der Zweck der Solidarbürgschaft liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ausschliesslich in der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin. Während der Dauer der Solidar-

Kantonsgericht Schwyz 9 bürgschaftsverordnung sind namentlich die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen (lit. a), die Ge- währung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen (lit. b), ausgeschlossen (Art. 6 Abs. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung). Die Staatsanwaltschaft erliess die angefochtenen Verfügungen vom 24. April 2020 gestützt auf die am 23. April 2020 erfolgte Übermittlung von gemeldeten Informationen nach Art. 23 Abs. 3 GWG durch die MROS (angefochtene Ver- fügungen, E. 1; U-act. 8.24.002). Gemäss dem der Übermittlung beigelegten Reporting Entity Summary Report (U-act. 8.24.007) seien vom Konto der D.________ GmbH bei der E.________ (Bank I) am 27. März 2020 bezie- hungsweise am 30. März 2020 in mehreren Transaktionen gestaffelt insge- samt Fr. 327‘000.00 auf dasjenige bei der F.________ AG (Bank II) transfe- riert worden. Der Beschuldigte habe umgehend Fr. 235‘000.00 auf sein Pri- vatkonto bei der F.________ AG (Bank II) und weitere Fr. 80‘000.00 auf das- jenige bei der G.________ AG (Bank III) überwiesen. Von seinem privaten Konto bei der F.________ AG (Bank II) habe der Beschuldigte sodann einmal Fr. 50‘000.00 und dreimal je Fr. 10‘000, mithin total Fr. 80‘000.00, auf sein Konto bei der G.________ AG (Bank III) (U-act. 8.24.007, S. 1) überwiesen sowie Transaktionen von insgesamt Fr. 14‘800.00 an Dritte und ca. Fr. 3‘000.00 auf das Kreditkartenkonto mit anschliessender Verwendung für Online-Glücksspiel veranlasst (U-act. 8.24.007, S. 1). Weitere Zahlungen aus- gehend vom Konto der D.________ GmbH, unter anderem Fr. 40‘000.00 auf das Konto des Beschuldigten bei der G.________ AG (Bank III), blieben auf- grund der erreichten monatlichen Rückzugslimite pendent (U-act. 8.24.007, S. 1). Gegenüber der F.________ AG (Bank II) habe der Beschuldigte am 1. April 2020 telefonisch bestätigt, dass das von der E.________ (Bank I) überwiesene Geld aus einem Covid-19- Überbrückungskredit in Höhe von Fr. 400’00.00 stamme. Auf die Frage nach dem Verwendungszweck der Gelder habe der Beschuldigte angegeben, dass

Kantonsgericht Schwyz 10 die noch pendenten Aufträge im System gelöscht werden könnten (U-act. 8.24.007, S. 1). Aus den Ausführungen des Reporting Entity Summary Reports ergibt sich somit, dass bereits am Tag nach dem Inkrafttreten der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung die ersten Transaktionen vom Konto der D.________ GmbH auf die privaten Konten des Beschuldigten bei der F.________ AG (Bank II) und der G.________ AG (Bank III) erfolgten. Innert weniger Tage veranlasste der Beschuldigte gemäss dem Reporting Entity Summary Report Überweisungen in der Höhe von mindestens Fr. 315‘000.00 auf seine privaten Konten (U-act. 8.24.007, S. 1; vgl. U-act. 8.24.009– 8.24.011). Dies entspricht knapp 80 % des unbestrittenermassen erhaltenen Covid-19-Kredits in der Höhe von Fr. 400‘000.00 (vgl. BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 2). Weiter geht aus dem Reporting Entity Summary Report her- vor, dass die Transaktionen vom Konto der D.________ GmbH bei der E.________ (Bank I) auf dasjenige bei der F.________ AG (Bank II) sowie die Überweisungen auf die privaten Konten des Beschuldigten jeweils gestaffelt erfolgten und der Beschuldigte zum Verwendungszweck der Gelder keine An- gaben machte beziehungsweise lediglich mitteilte, dass die noch pendenten Aufträge gelöscht werden könnten (U-act. 8.24.007, S. 1). Aufgrund der zeitli- chen Nähe der Transaktionen zur Gewährung des Covid-19-Kredits, des ge- samten Transaktionsvolumens der ausgeführten und pendenten Zahlungen, der Höhe der Zahlungen auf die privaten Konten des Beschuldigten und der Staffelung der Transaktionen besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, dass der Covid-19-Kredit nicht seinem Zweck ent- sprechend verwendet wurde respektive dass sich der Beschuldigte in diesem Zusammenhang des Betrugs nach Art. 146 StGB, der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB strafbar gemacht haben könnte. Aus dem Umstand, dass die Meldung bei der MROS nicht durch die kreditgebende E.________ (Bank I) erfolgte (vgl. BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 4), vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, als die fraglichen Transaktionen vom Ge- schäftskonto der D.________ GmbH bei der F.________ AG (Bank II) ausgin-

Kantonsgericht Schwyz 11 gen und somit dem Kenntnisbereich der E.________ (Bank I) entzogen waren (vgl. U-act. 8.24.007, S. 1). Inwieweit es sich bei den Zahlungen auf die priva- ten Konten des Beschuldigten – wie von ihm behauptet (vgl. BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 2; BEK 2020 72, KG-act. 6, S. 2; BEK 2020 78, KG-act. 4, S. 2) – um zulässige Rückzahlungen von privaten Vorschüssen im Sinne der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung handelt, ist Gegenstand der Strafun- tersuchung und kann an dieser Stelle offenbleiben.

7. Der Beschuldigte macht weiter geltend, die Kontosperren seien mit Blick auf die Strafbestimmung der massgeblichen COVID-19-Verordnung, welche als Übertretung ausgestaltet sei, und die Beeinträchtigung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Beschuldigten und seiner Familie nicht verhältnis- mässig (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 6; BEK 2020 72, KG-act. 6, S. 3; BEK 2020 78, KG-act. 4, S. 3). Die Beschlagnahme ist verhältnismässig, wenn sie Guthaben betrifft, von de- nen man namentlich annehmen kann, dass sie in Anwendung des Strafrechts wahrscheinlich eingezogen oder zurückerstattet werden können. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einzie- hung, einer Ersatzforderung oder einer Rückerstattung an den Geschädigten besteht, muss die Beschlagnahme aufrecht erhalten bleiben. Nicht anders verhält es sich bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme. Diese Art der Be- schlagnahme kann sich auf alle Vermögenswerte des Betroffenen beziehen, ohne dass diese aus der Straftat herrühren müssten (BGer, Urteile 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.6 m.w.H.; 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018, E. 3.5). Vermögensbeschlagnahmen sind hingegen aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung, die Rückgabe (Restitution) an den Geschädigten bzw. die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung schon im Vorverfah- ren als rechtlich ausgeschlossen erscheinen (BGE 140 IV 57, E. 4.1.1–4.1.2; 139 IV 250, E. 2.1; BGer, Urteil 1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017, E. 3.1)

Kantonsgericht Schwyz 12 Kommt es bezüglich der genannten Vorwürfe zu einer Verurteilung des Be- schuldigten, kann das Gericht gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung der dadurch erlangten Vermögenswerte verfügen. Falls diese nicht mehr vor- handen sind, besteht die Möglichkeit, gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung zu erkennen (vgl. BGer, Urteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.7). Diese kann sich unter anderem gegen den Beschuldigten oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft richten (vgl. BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; BGer, Urteil 1B_463/2016 vom 10. April 2017, E. 4.6), sodass die Beschlag- nahme unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig ist, zumal die Anordnung der Einziehung durch den Sachrichter nicht als offensichtlich ausgeschlossen erscheint und der Beschuldigte auch keine entsprechenden Gründe vorbringt (vgl. BGE 140 IV 133, E. 3 m.H.; BGer, Urteil 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018, E. 3.5 f.; BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1; BEK 2020 72, KG-act. 6; BEK 2020 78, KG-act. 4). Eine offensichtliche Verletzung des minimalen Lebensbedarfs geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschuldigten auch nicht sub- stantiiert vorgetragen (vgl. BGer, 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.6 m.w.H.; BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 5 f.; BEK 2020 72, KG-act. 6; BEK 2020 78, KG-act. 4). Ebenso gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten (Betrug nach Art. 146 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB) nicht um Übertretungen, sondern um Vergehen respekti- ve Verbrechen handelt. Insgesamt gesehen sind die verfügten Beschlagnah- men verhältnismässig.

8. Damit erübrigt sich grundsätzlich die Auseinandersetzung mit dem in der angefochtenen Verfügung ebenfalls angeführten Beschlagnahmegrund, wo- nach die Beschlagnahme ebenso zur Sicherstellung der in Aussicht stehen- den Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten (Kostendeckungsbeschlagnah- me, Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) anzuordnen sei. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass eine solche Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Lehre und Rechtsprechung nur zulässig ist, wenn Anzeichen bestehen, dass

Kantonsgericht Schwyz 13 sich die betreffende Person ihren möglichen Zahlungspflichten gegenüber den Behörden oder allfälligen Privatklägern entziehen könnte, indem sie den Zu- griff auf ihr Vermögen durch Flucht, Verschiebung, Verschleierung oder ge- zielten Verbrauch vereitelt (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 9 zu Art. 268 StPO; BGer, Urteile 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 2.3.2; 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012, E. 3.1; vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1247). Da sich die Beschlagnahme jedoch bereits gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO als zulässig erweist, ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestäti- gen.

9. Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zulasten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);- beschlossen:

1. Die beiden Beschwerdeverfahren BEK 2020 72 und BEK 2020 78 wer- den vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1‘500.00 wer- den dem Beschuldigten auferlegt.

4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Haupt- sache.

Kantonsgericht Schwyz 14

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staats- anwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definiti- ver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 28. September 2020 sl